Geplante Reform des Kindschaftsrechts

Geplante Reform des Kindschaftsrechts

Der Bundesverband des Familienbundes hat eine Stellungnahme zur geplanten Reform des Kindschaftsrechts herausgegeben.

Ein aktueller Referentenentwurf des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht eine umfassende Neustrukturierung des Kindschaftsrechts (Sorge- und Umgangsrechts) vor, die dieses Rechtsgebiet übersichtlicher gestalten soll. Zudem setzt der Entwurf Schwerpunkte beim Schutz vor häuslicher Gewalt und bei der Stärkung der Kinderrechte und des Kindeswohls.

Der Familienbund hat am 24.07.2026 eine Stellungnahme erstellt und diese im Rahmen des offiziellen Verfahrens der Verbändeanhörung eingereicht (siehe Anlage; https://familienbund.org/artikel/stellungnahme-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-reform-des-kindschaftsrechts)

Die wichtigsten Punkte lauten zusammengefasst:

  • Der Familienbund der Katholiken begrüßt, dass der Gesetzentwurf das Kindeswohl an den Anfang des Kindschaftsrechts stellt (§ 1626 BGB-E), es durch Nennung wichtiger Kinderrechte konkretisiert (§ 1626 Abs. 3 BGB-E) und dadurch dessen zentrale Bedeutung als Richtschnur für Eltern und Gerichte betont.
  • Er schlägt vor, in § 1626 BGB-E als ersten Satz zu formulieren: „Die elterliche Sorge (§ 1627) dient dem Wohl des Kindes.“ Damit würde neben dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass sich die Ausübung der elterlichen Sorge am Kindeswohl zu orientieren hat, zugleich hervorgehoben, dass das Kindeswohl die verfassungsrechtliche Legitimation der elterlichen Sorge darstellt und die Sorge für das Kind den Eltern im Interesse des Kindeswohls anvertraut ist (Art. 6 Abs. 2 GG).
  • Aufgrund des großen Einflusses, den digitale Medien mittlerweile auf die Kindererziehung und das Aufwachsen von Kindern haben, erscheint es sinnvoll, im Rahmen der Kinderrechte in § 1626 Abs. 3 BGB-E noch ein „Recht auf Schutz, Befähigung und Teilhabe im digitalen Raum“ aufzunehmen.
  • Der Familienbund spricht sich beim Erwerb der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern gegen die Einführung einer Widerspruchslösung (§ 1629 Abs. 2 Nr. 1 BGB-E) aus. Unverheiratete Eltern sollten sich durch die Abgabe von Sorgeerklärungen aktiv für die gemeinsame Sorge entscheiden. Die geltende Rechtslage hat sich bewährt und führt in kritischen Fällen zu einer gerichtlichen Überprüfung der gemeinsamen Sorge.
  • Im Rahmen der gemeinsamen Sorge bei getrennt lebenden Eltern unterstützt der Familienbund, dass zukünftig jeder sorgeberechtigte Elternteil Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes für den Zeitraum, in dem er das Kind betreut, allein entscheiden kann (§ 1645 BGB-E).
  • Im Rahmen der Möglichkeit, durch eine gerichtliche Umgangsregelung ein asymmetrisches oder paritätisches Wechselmodell anzuordnen (§ 1683 BGB-E), sollte die „Konfliktbelastung der Beziehung zwischen den Eltern“ als ein für die Umgangsregelung relevanter Gesichtspunkt (§ 1683 Abs. 2 S. 3 BGB-E) ergänzt werden. Zudem sollten in § 1683 Abs. 3 BGB-E die Leitsätze des BGH von 2017, dass ein paritätisches Wechselmodell eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt und in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist, ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen werden.
  • Bei Gewalt gegen einen Elternteil oder eine Bezugsperson sollte die Regelvermutung der Kindeswohldienlichkeit grundsätzlich ausscheiden, „es sei denn diese Gewalt hat keine Auswirkungen auf das Kind“ (Umkehr der objektiven Feststellungslast in § 1680 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB-E).
  • Insgesamt sind die Neuregelungen zum Themenkomplex häusliche Gewalt sehr zu begrüßen.

Matthias Dantlgraber, Bundesgeschäftsführer

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