„Kinderrechte“ im Grundgesetz? Immer wieder taucht die Forderung auf, Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen. Was auf dem ersten Blick charmant aussieht und man auch nicht dagegen sein könnte, hat einen (oder mehrere) Haken:
– Es gibt keine Schutzlücke im Grundgesetz: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass Kinder schon immer Träger aller Grundrechte waren und sind. Der Gesetzgeber betrachtet Kinder auch nicht als Objekt. Im Gegenteil, bereits heute muss dem Kindeswohl in allen Gesetzgebungsverfahren Vorrang gewährt werden.
– „Kinderrechte“ hebeln Elternrechte aus: Das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und Staat im Grundgesetz (Art. 6) ist ausgewogen und klug formuliert. Der Staat besitzt aus gutem Grund kein Erziehungsrecht für die Kinder, sondern nur ein Wächteramt über das Handeln der Eltern.
– Eine Grundgesetzänderung wäre symbolischer Natur. Denn was Kinder brauchen, ist nicht Symbolpolitik, sondern konkrete Aufmerksamkeit, Liebe, Ermutigung und Unterstützung. Echte konkrete Verbesserungen sind immer nur im Zuge des einfachen Rechts möglich.
– Keine Verpflichtung durch UN-Kinderrechtskonvention: Die UN-Kinderrechtskonvention ist in der Argumentation der Befürworter der wichtigste Bezugspunkt. Die Konvention verlangt allerdings keine Aufnahme von „Kinderrechten“ in die jeweilige nationale Verfassung. Mit der Ratifizierung durch den deutschen Bundestag im Jahr 1992 gilt die Konvention bereits als Bundesgesetz, was für die Umsetzung ausreicht.
(nach „Familienbunt“, Zeitung des Familienbunds DV Augsburg, Ausgabe Sommer 2020)
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